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24. März 2020

Europäische COVID-19-Beihilfeprogramme der Mitgliedsstaaten zur Unterstützung der Wirtschaft

Coronavirus: Antitrust/Competition, Corporate and Finance Advisory

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Mit Ergänzungen vom 14. April 2020

Der Befristete Rahmen für staatliche Beihilfen

Am 19. März 2020 verabschiedete die Europäische Kommission einen Befristeten Rahmen, der es den EU-Mitgliedstaaten ermöglichen soll, die europäischen Regeln für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der europäischen Wirtschaft im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise anzuwenden (siehe IP/20/496). Am 3. April verabschiedete die Kommission eine erste Änderung des Befristeten Rahmens (siehe IP/20/570).

Der Befristete Rahmen, der sich auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) stützt, trägt der Tatsache Rechnung, dass fast die gesamt Wirtschaft der EU ernsthaft gestört ist. Um dem abzuhelfen, sieht der Befristete Rahmen fünf Arten von Beihilfen vor, die von den EU-Mitgliedstaaten gewährt werden können:

  1. Direkte Zuschüsse, Steuervorteile und rückzahlbare Vorschusszahlungen: Die EU-Mitgliedstaaten können Programme einrichten, um einem Unternehmen bis zu 800.000 € zu gewähren, damit es seinen dringenden Liquiditätsbedarf decken kann.
  2. Staatliche Garantien für Bankkredite: Die Mitgliedstaaten werden in der Lage sein, staatliche Garantien zu stellen, um sicherzustellen, dass die Banken weiterhin Kredite an die Kunden vergeben, die diese benötigen.
  3. Subventionierte öffentliche Darlehen: Die Mitgliedstaaten können den Unternehmen direkte Darlehen zu günstigen Zinssätzen gewähren. Diese Darlehen können den Unternehmen helfen, den unmittelbaren Bedarf an Betriebskapital und Investitionen zu decken.
  4. Zusicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten: Einige Mitgliedstaaten planen, auf den bestehenden Kreditvergabekapazitäten der Banken aufzubauen und diese als Kanal für die Unterstützung von Unternehmen - insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen - zu nutzen. Obwohl solche Kredite über Vermittler abgewickelt werden, stellt der Gemeinschaftsrahmen klar, dass solche Beihilfen als direkte Beihilfen an die Kunden der Banken und nicht an die Banken selbst betrachtet werden. Die Rahmenbestimmungen geben auch Hinweise darauf, wie eine minimale Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den Banken gewährleistet werden kann.
  5. Kurzfristige Exportkreditversicherung: Der Befristete Rahmen führt zusätzliche Flexibilität ein, wie man nachweisen kann, dass in bestimmten Länder keine „marktfähigen Risiken“ bestehen, so dass der Staat bei Bedarf weitere kurzfristige Exportkreditversicherungen anbieten kann. Am 23. März leitete die Kommission zudem eine öffentliche Konsultation ein, um zu entscheiden, ob angesichts der gegenwärtigen Krise öffentliche kurzfristige Exportkreditversicherungen in größerem Umfang zur Verfügung gestellt werden sollten. Insbesondere möchte die Kommission die Verfügbarkeit privater kurzfristiger Exportkreditversicherungskapazitäten für Exporte in alle Länder prüfen, die in der Mitteilung über kurzfristige Exportkredite (STEC) von 2012 als "Staaten mit marktfähigen Risiken" aufgeführt sind. Marktfähige Risiken sind kommerzielle und politische Risiken für öffentliche und nicht-öffentliche Schuldner, die in den im Anhang der STEC aufgeführten Ländern ansässig sind, mit einer maximalen Risikolaufzeit von weniger als zwei Jahren. Je nach den Ergebnissen der Konsultation und unter Berücksichtigung der relevanten Wirtschaftsindikatoren kann die Kommission dann beschließen, Länder als vorübergehende Maßnahme von der Liste der "Staaten mit marktfähigen Risiken" zu streichen.

DIE ERSTE ÄNDERUNG

Am 3. April 2020 ergänzte und änderte die Europäische Kommission den Befristeten Rahmen, um es den EU-Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Forschung, Erprobung und Herstellung von Coronavirus-relevanten Produkten zu beschleunigen, Arbeitsplätze zu schützen und die Wirtschaft weiter zu unterstützen (siehe IP/20/570). Durch diese Änderung wurden fünf zusätzliche Beihilfemaßnahmen eingeführt:

  1. Unterstützung für Forschung und Entwicklung (FuE) im Zusammenhang mit dem Coronavirus: Zur Bewältigung der derzeitigen Gesundheitskrise können die Mitgliedstaaten Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Steuervorteilen für FuE gewähren, die der Bekämpfung des Coronavirus und anderer Viren dienen. Bei grenzübergreifenden Kooperationsprojekten mehrerer Mitgliedstaaten kann ein Aufschlag gewährt werden.
  2. Unterstützung für den Auf- und Ausbau von Erprobungseinrichtungen: Die Mitgliedstaaten können Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen, rückzahlbaren Vorschüssen und Verlustausgleichsgarantien zur Unterstützung von Investitionen gewähren, die den Auf- oder Ausbau von Infrastrukturen ermöglichen, die benötigt werden, um Produkte, die für die Bewältigung des Coronavirus-Ausbruchs gebraucht werden, bis zur ersten gewerblichen Nutzung zu entwickeln und zu erproben. Hierzu gehören Arzneimittel, Impfstoffe und Behandlungen, Medizinprodukte und medizinische Ausrüstung (einschließlich Beatmungsgeräten und Schutzkleidung sowie Diagnoseausrüstung), Desinfektionsmittel sowie Instrumente für die Datenerfassung und -verarbeitung, die für die Bekämpfung der Ausbreitung des Virus von Nutzen sind. Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Unterstützung raschen Handelns können Unternehmen einen Bonus erhalten, wenn ihr Investitionsvorhaben von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt wird und wenn es innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe abgeschlossen wird.
  3. Unterstützung für die Herstellung von Produkten, die für die Bewältigung des Coronavirus-Ausbruchs relevant sind: Die Mitgliedstaaten können Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen, rückzahlbaren Vorschüssen und Verlustausgleichsgarantien zur Unterstützung von Investitionen gewähren, die die rasche Herstellung von (unter Ziffer 2 aufgeführten) Produkten für die Bekämpfung des Coronavirus ermöglichen. Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Unterstützung raschen Handelns können Unternehmen einen Bonus erhalten, wenn ihr Investitionsvorhaben von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt wird und wenn es innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe abgeschlossen wird.
  4. Gezielte Unterstützung in Form einer Steuerstundung und/oder Aussetzung der Sozialversicherungsbeiträge: Um durch die Coronavirus-Krise verursachte Liquiditätsengpässe bei Unternehmen weiter zu verringern und Arbeitsplätze zu erhalten, können die Mitgliedstaaten in den Branchen und Regionen oder für die Arten von Unternehmen, die von dem Ausbruch am härtesten getroffen sind, die Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen gezielt stunden.
  5. Lohnzuschüsse für Arbeitnehmer: Um die Auswirkungen der Coronavirus-Krise auf die Arbeitnehmer begrenzen zu helfen, können die Mitgliedstaaten einen Beitrag zu den Lohnkosten der Unternehmen in den Branchen oder Regionen leisten, die am stärksten unter dem Ausbruch des Coronavirus zu leiden haben und andernfalls Mitarbeiter entlassen müssten.

Zusätzlich werden auch die bestehenden Formen der Unterstützung erweitert. So können die Mitgliedstaaten nun bis zu einem Nennwert von 800 000 EUR pro Unternehmen zinslose Darlehen oder Garantien für Darlehen zur Deckung von 100 % des Risikos gewähren oder Eigenkapital bereitstellen. Dies kann auch mit sogenannten De-minimis-Beihilfen (um die Beihilfe pro Unternehmen auf bis zu 1 Mio. EUR zu erhöhen) und mit anderen Arten von Beihilfen kombiniert werden. Besonders nützlich dürfte es sein, den dringenden Liquiditätsbedarf kleiner und mittlerer Unternehmen sehr rasch zu decken.

Angesichts des begrenzten Umfangs des EU-Haushalts werden die Beihilfen hauptsächlich aus den nationalen Haushalten der Mitgliedstaaten kommen. Der Befristete Rahmen wird dazu beitragen, die Wirtschaft gezielt zu unterstützen und gleichzeitig die negativen Auswirkungen auf die Wettbewerbsgleichheit im Binnenmarkt zu begrenzen.

Der Befristete Rahmen wird bis zum 31. Dezember 2020 gelten. Um die Unsicherheit zu minimieren, wird die Kommission jedoch vor diesem Datum prüfen, ob er verlängert werden muss.

Der Befristete Rahmen ergänzt die vielen anderen Möglichkeiten, die den Mitgliedstaaten bereits zur Verfügung stehen, um die sozioökonomischen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs im Einklang mit den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen abzuschwächen. Am 13. März 2020 nahm die Europäische Kommission eine Mitteilung über eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf den Ausbruch des COVID-19-Virus an, in der diese Möglichkeiten dargelegt werden. So können die EU-Mitgliedstaaten beispielsweise allgemein anwendbare Änderungen zugunsten von Unternehmen vornehmen (z.B. Steuerstundungen oder die Subventionierung von Kurzarbeit in allen Sektoren), die nicht unter die Vorschriften für staatliche Beihilfen fallen. Sie können den Unternehmen auch eine Entschädigung für Schäden gewähren, die durch den Ausbruch von COVID-19 entstanden sind und direkt durch diesen verursacht wurden.

Der Befristete Rahmen umfasst auch eine Reihe von Schutzmaßnahmen, darunter die Verknüpfung von subventionierten Darlehen oder Garantien für Unternehmen mit dem Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, unter Bezugnahme auf ihre Lohnsumme, ihren Umsatz oder ihren Liquiditätsbedarf sowie die Verwendung der öffentlichen Unterstützung für Arbeits- oder Investitionskapital.

GENEHMIGTE BEIHILFEN

Seit dem 12. März 2020 hat die Europäische Kommission innerhalb kürzester Zeit eine Reihe von staatlichen Hilfsprogrammen in vielen EU-Mitgliedstaaten und auch in Großbritannien genehmigt. Auch wenn das Vereinigte Königreich kein EU-Mitgliedstaat mehr ist, gelten die EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen dort weiterhin. Gemäß dem UK Withdrawal Agreement und während der Transition Period (mindestens bis zum 31. Dezember 2020) gilt das gesamte EU-Recht weiterhin für und in Großbritannien, als wäre es noch ein Mitgliedstaat der EU.

Bis zum 14. April 2020 wurden von der Kommission bereits knapp sechzig staatliche Beihilfeprogramme genehmigt. Die Liste der von der Kommission genehmigten Programme finden Sie hier.

Für weitere Informationen zu diesen Themen wenden Sie sich bitte an den Autor oder an ein Mitglied der Coronavirus Task Force von Arnold & Porter.

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